Lässt sich eine Kündigung mit falscher Kündigungsfrist nicht als Kündigung mit richtiger Frist auslegen, muss der Gekündigte binnen drei Wochen Klage erheben

By 10. Mai 2016Uncategorized

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2013, 5 AZR 130/12

Wenn schon gekündigt, dann bitte mit richtiger Frist

23.08.2013. Vom Arbeitgeber gekündigt zu werden, ist nicht schön. Erst recht nicht, wenn der Arbeitgeber die Kündigungsfristen falsch berechnet hat.

Aber was tun, wenn der in der Kündigung genannte Endtermin zu knapp berechnet ist, d.h. wenn der Arbeitgeber die Kündigung erst zu einem späteren Termin hätte aussprechen können?

Kann man eine solche Kündigung dann als korrekte Kündigung „auslegen“, d.h. gilt sie dann trotz des falschen Endtermins rechtlich als Kündigung mit dem späteren richtigen Endtermin?

Ob eine solche Auslegung möglich ist oder nicht, hängt „von den Umständen“ ab, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung: BAG, Urteil vom 15.05.2013, 5 AZR 130/12.