Die Störung des Arbeitsverhältnisses

By 10. Mai 2016Uncategorized

Rechtsanwälte Nina Hebisch: Die Kanzlei des Mittelstandes an der Lanterstraße 36 in Dinslaken

»Arbeitnehmer sind Menschen, die im rechtlichen Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags (Arbeitsvertrag) verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft weisungsgebunden gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitnehmer ergänzen sich mit den »Selbständigen« und den »mithelfenden Familienangehörigen« zur Anzahl der »Erwerbstätigen«. Ohne Geld keine Leistung Zunächst einmalsind Sie als Arbeitnehmer verpflichtet, die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeit zu leisten. Dies ist die sogenannte Hauptflicht aus dem Arbeitsvertrag. Darüber hinaus bestehen etliche Nebenpflichten. Diese sind zum Beispiel die Treuepflicht sowie die Verschwiegenheitspflicht. Gegenseitige Rücksichtnahme gehört ebenfalls zu den arbeitsvertraglichen Pflichten. Im Gegenzug haben Sie den Anspruch, die vereinbarte Entlohnung zu erhalten. Hier gilt der Grundsatz: Ohne Geld keine Leistung. Sie haben unter anderem einen Anspruch auf Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz und im Krankheitsfalle einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Doch was passiert, wenn Sie Ihre Pflichten – in den Augen des Arbeitgebers – nicht ordnungsgemäß erfüllen? In der Regel wird der Arbeitgeber Sie wegen des zu beanstandenden Verhaltens abmahnen. Er wird Sie darauf hinweisen, dass im Falle der Wiederholung Inhalt und Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sind. Dies bedeutet im Gegenzug jedoch, dass der Arbeitgeber Ihnen eine Chance auf Besserung geben will, sie vorwarnt und Sie auf Ihr Fehlverhalten hinweisen möchte. Hat der Arbeitgeber sie wegen eines Fehlverhaltens wirksam abgemahnt, kann er Ihnen wegen desselben Vorfalls nicht mehr kündigen. Dieser Kündigungsgrund ist gewissermaßen verbraucht. Nicht jede Abmahnung ist eine wirksame Abmahnung 1. Damit die Abmahnung die Hinweisfunktion erfüllt, muss der Arbeitgeber das Fehlverhalten deutlich und ausreichend konkretisieren. Er hat aufzuzeigen, wie Sie sich richtig zu verhalten hätten. 2. Um die Warnfunktion zu erfüllen, muss sich aus dem Zusammenhang ergeben, dass im Falle der Wiederholung des Fehlverhaltens der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Zwar ist die Abmahnung an keine Frist gebunden. Ist jedoch bereits eine längere Zeit seit dem Fehlverhalten verstrichen und konnte der Arbeitnehmer damit rechnen, dass eine Reaktion des Arbeitgebers nicht mehr erfolgt, ist die Abmahnung unzulässig. Sind Sie zum Beispiel zu spät zur Arbeit erschienen, müsste eine Abmahnung beinhalten, an welchem Tag Sie um wie viel zu spät gekommen sind und wann Sie hätten erscheinen müssen. Sollten Sie nach Erhalt der Abmahnung nochmals zu spät kommen, ist bereits dies Grundlage für eine wirksame Kündigung. Eine einzige Abmahnung reicht als kündigungsvorbereitende Maßnahme aus. Wie lange eine Abmahnung in der Personalakte verbleibt – also ihre Wirkung entfaltet – , ist gesetzlich nicht festgelegt. Hier kommt es auf das Verhalten im Einzelfall an. Eine bestimmte Frist, nach der die Abmahnung ihre Wirkung verliert, gibt es nicht. Das Bundesarbeitsgericht geht hier bei geringfügigen Verfehlungen davon aus, dass eine Entfernung aus der Personalakte nach zwei Jahren in Betracht kommt. Im Falle einer Kündigung hat der Arbeitgeber im Prozess nachzuweisen, dass die Abmahnung berechtigt war.

Ihre Rechtsanwältin Nina Hebisch Im nächsten Heft: Die Kündigung